Großelternumgang

Gemäß § 1685 Absatz 1 BGB steht Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei Großeltern um üblicherweise dem Kind nahestehende Personen handelt. Trotz des insoweit privilegierten Verwandtschaftsverhältnisses spricht aber keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit. Vielmehr muss diese in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Absatz 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach §  1685 Absatz 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.6.2021, 2 UF 47/21