1. Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebook-Account stellen keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot i.S.d. § Satz 3 4 GewSchG dar, die mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden können.
2. Die Äußerung, es dem Inhaber eines Vollstreckungstitels „gewaltig heimzuzahlen“, stellt keine Drohung i.S.d. § Nr. 1 GewSchG dar und kann ebenfalls nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 17.12.2021, 6 WF 147/21
