Herausgabe eines gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

1. Dem Anspruch auf jederzeitige Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung nach §§ 2272, 2256 Abs. 2 Satz 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn in derselben öffentlichen Urkunde zugleich ein Ehevertrag errichtet sowie ein Pflichtteilsverzicht vorgenommen wurde.

2. Soweit gem. § 2300 Absatz 2 BGB für einen Erbvertrag gilt, dass dieser nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden kann, wenn er ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, so ist diese Regelung nicht auf Testamente anzuwenden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.2.202214 W 6/22 (Wx)