Keine Forderungsabtretung auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt

Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Das ist bei unterhaltsrechtlichen Ansprüchen gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Fall.

Sinn dieser Vorschrift ist die sozialpolitische Schutzbedürftigkeit des Gläubigers (hier: des unterhaltsberechtigten Kindes), dessen finanzielle Lebensgrundlage erhalten bleiben soll. Einhellig anerkannt ist indes in Rechtsprechung und Literatur, dass mangels eines Schutzbedürfnisses des Gläubigers dieser Ausschluss eines Abtretungsverbotes einzuschränken ist, wenn der Zessionar seinerseits dem Zedenten die Leistungen erbringt, deren Erhalt das Pfändungsverbot sicherstellen will.

Danach ist eine Abtretung der Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt durch das Kind z. B. an den Vater  dann möglich, wenn dieserr in der Vergangenheit auch für den Barunterhalt des Kindes, in der von der Mutter geschuldeten Höhe aufgekommen ist..

OLG Köln, Beschluss v. 11.2.2021, 14 UF 88/20