Keine Fortsetzung eines Hausratsverfahrens nach Rechtskraft der Ehescheidung

Die Regelungen des § 1361a Abs.1 und  2 BGB zielen lediglich auf eine (vorübergehende) Überlassung der Gegenstände während der Trennungszeit. Sie setzen voraus, dass die Eheleute nicht rechtskräftig geschieden sind. Ist ein Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht beendet, so entfällt der Anspruch. Das Verfahren soll unzulässig werden. Bereits ergangene Regelungen für die Trennungszeit sollen gegenstandslos werden.

Ein noch nicht beendetes Verfahren gemäß § 1361a  BGB kann nach Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht teilweise in ein Verfahren auf Grundlage des § 1568b BGB übergeleitet werden, wenn es in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.

OLG Hamburg, Beschluss v. 20.5.2021, 12 UF 150/20