In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Da eine Hinterbliebenenversorgung an das Todesfallrisiko anknüpft, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, dieses durch eine angemessene Ehedauerfrist nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits im Zeitpunkt der Eheschließung konkretisiert hat. Er ist daher berechtigt, eine Versorgung auszuschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat. Er ist dann aber wegen des abgesicherten gesundheitlichen Risikos des Arbeitnehmers verpflichtet, der Hinterbliebenen die Möglichkeit einzuräumen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der ursprünglich Versorgungsberechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, und erfasst damit auch vorsätzliche Straftaten gegen den Versorgungsberechtigten. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Selbsttötungen, die auf einer nach der Eheschließung eintretenden Krankheit beruhen, werden daher von der gebotenen Rückausnahme miterfasst.
BAG, Urteil v. 2.12.2021, 3 AZR 254/21