Verzieht die umgangsberechtigte Mutter ins Ausland (hier Polen) und weigert diese sich, ihr Umgangsrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist, kann das Familiengericht von der Regelung des Umgangs absehen, soweit im Einzelfall zum Schutz des Kindes nicht ein Umgangsausschluss erforderlich ist und der Umgang aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht mit Übernachtungen am Wohnort der Mutter stattfinden kann.
OLG Frankfurt/M, Beschluss v. 29.9.2022, 6 UF 103/22