Keine Unterrichtungspflicht der Ehegatten nach Scheitern der Ehe

1. Der aus § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nummer 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend  § 1353 Absatz 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe.

2. Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs.1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss – wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen – als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.

3. Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.

BGH, Beschluss v. 24.11.2021, XII ZB 253/20