1. Im Rahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach n.F. bedarf es der expliziten Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht, was auch damit einhergeht, dass das Kind zumindest kurz in seinem Verhalten beobachtet wird, um so auch Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können. 159 FamFG
2. Auch zum Ergebnis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist ein Vermerk zu fertigen, in welchem die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen sind (). Dazu gehört es auch, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wird. 4 Satz 2 FamFG
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 12.7.2022, 1 UF 240/21