Kinderschutzverfahren: Verschaffung des persönlichen Eindrucks vom Kind und Fertigung des Vermerks

1. Im Rahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach § 159 FamFG n.F. bedarf es der expliziten Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht, was auch damit einhergeht, dass das Kind zumindest kurz in seinem Verhalten beobachtet wird, um so auch Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können.

2. Auch zum Ergebnis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist ein Vermerk zu fertigen, in welchem die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen sind (§ 28 Absatz 4 Satz 2 FamFG). Dazu gehört es auch, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wird.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 12.7.2022, 1 UF 240/21