Von dem Einkommen des Unterhaltsschuldners sind Finanzierungsaufwendungen für sein Eigenheim in Abzug zu bringen. Soweit sich die Gegenseite (Unterhaltsvorschussstelle) auf die Nichtabzugsfähigkeit beruft, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es ohne die Zins- und Tilgungsleistungen auch nicht den von Antragstellerseite in die Berechnung eingestellten Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete gäbe. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen sind. Die betroffenen Kinder werden hierdurch nicht benachteiligt, weil ohne Schuldenaufnahme kein Wohnwert vorhanden wäre.
Die Anrechnung der Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils entspricht den Leitlinien des OLG Oldenburg. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die vom XII ZB 118/16, aufgestellten Grundsätze sind auf alle Unterhaltstatbestände übertragbar. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für den Fall, dass der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist, denn auch für diese Fallkonstellation gilt der Grundsatz, dass es ohne die Zins- und Tilgungsleistungen keinen Wohnvorteil gäbe. im Beschluss vom 18.1.2017,
OLG Oldenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 8.4.2021, 3 UF 29/21