Kindesunterhaltsbedarf – Corona-Kinderbonus

Während der sog. Corona-Kinderbonus grundsätzlich nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird, ist er – wie der im Jahr 2009 einmalig ausbezahlte Kinderbonus – gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.

OLG Koblenz, Beschluss v. 1.12.2020, 13 UF 375/20

Der Kinderbonus für das Jahr 2021 ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Familien. Es handelt sich dabei um ein „Bonus-Kindergeld“ in Höhe von 150 Euro pro Kind.

Es gelten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen, wie für das Kindergeld. Er wird für alle Kinder ausgezahlt, für die im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Die Auszahlung beginnt ab Mai 2021 für alle Kinder, die in diesem Monat Kindergeld erhalten. Für Kinder, für die in einem anderen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht beziehungsweise bestand, wird der Kinderbonus zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.

Auch für den Kinderbonus ist kein gesonderter Antrag notwendig. Die Auszahlung erfolgt automatisch als eigene Zahlung neben dem Kindergeld.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit – https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-zuschlag-kinderbonus-2021