Die Höhe der nach festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe: 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB
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Lauf des Trennungsjahres
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Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
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Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
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Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück).
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Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 6.7.2021, 2 UF 61/21