Nutzungsentschädigung für Ehewohnung während Getrenntlebens

Die Höhe der nach § 1361b Abs.  3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:

  • Lauf des Trennungsjahres

  • Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes

  • Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind

  • Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück).

  • Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 6.7.2021, 2 UF 61/21