1. Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit nach sind als Ehewohnungssachen i.S.d. 1361b 2 BGB und nicht als sonstige Familiensachen nach 200 1 FamFG§ 266 zu führen. 3 FamFG
2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung) geschuldet. 1361b 2 BGB
3. Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20% zu reduzieren.
4. Tilgt der nutzungsberechtigte Ehegatte gemeinsame Schulden betreffend die Finanzierung des Grundeigentums, ist dies von der Höhe der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.
5. Stellt der Antragsgegner nach einem Wechsel der Nutzung der Immobilie seinerseits einen Widerantrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung, erhöht dies den nach § zu berechnenden Verfahrenswert nicht. I FamGKG
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.1.2022, 6 UF 70/21