Nahc § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen anordnen
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sämtliche Kinder würden den Umgang mit dem Antragsteller mittlerweile ablehnen, so ist dies unerheblich. Im Ordnungsgeldverfahren ist alleine maßgeblich, ob die Kinder den Umgang mit ihrem Vater bereits im Juni 2021 ablehnten, was auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt wird. Letztlich ist dies auch unerheblich, weil eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. Nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt wird.
Gem. 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Verpflichtete die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.3.2022, 5 WF 4/22