Die im Rahmen einer einvernehmlich getroffenen Umgangsvereinbarung eingegangene Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung wird nicht von der familiengerichtlichen Billigung des Umgangsvergleichs nach umfasst; es handelt sich vielmehr um einen Teil eines über die Vereinbarung hinausgehenden Vergleichs i.S.v. 2 FamFG. Als Vollstreckungstitel i.S.d. 1 ZPO ist der Vergleich insoweit wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Umgangs-(Amts-)verfahren nicht geeignet. 95 Abs.1 Nr. 3 FamFG
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.5.2021, 4 WF 57/21