Ordnungsgeld wegen Nichtteilnahme an vereinbarter Elternberatung

Die im Rahmen einer einvernehmlich getroffenen Umgangsvereinbarung eingegangene Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung wird nicht von der familiengerichtlichen Billigung des Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG umfasst; es handelt sich vielmehr um einen Teil eines über die Vereinbarung hinausgehenden Vergleichs i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr.  1 ZPO. Als Vollstreckungstitel i.S.d. § 95 Abs.1 Nr.  3 FamFG ist der Vergleich insoweit wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Umgangs-(Amts-)verfahren nicht geeignet.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.5.2021, 4 WF 57/21