Werden Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz des Kindes vom Familiengericht abgelehnt, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge durch deren Entzug oder zumindest teilweise Beeinträchtigung nicht erkennbar. Meint ein Elternteil, ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung zu haben, genügt dies nicht, um eine materiellrechtliche, subjektive Berechtigung und damit eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
Zur Überprüfung der für den staatlichen Schulbetrieb angeordneten hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, Anordnungen und Regelungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts nicht gegeben.
OLG Bamberg, Beschluss v. 14.6.2021, 2 UF 80/21