Schadensersatzpflicht bei Verfügungen über das Kindesvermögen

Die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB) verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden.

Verfügungen über das Kindesvermögen (z. B. bei Schenkungen der Großeltern an das Enkelkind) können eine Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge darstellen und zum Schadensersatz der Eltern nach § 1664 BGB verpflichten. Der Anspruch auf Schadenersatz kann sich auch aus unerlaubter Handlung (strafbare Untreue nach § 266 StGB) ergeben.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.3.2021, 9 UF 200/20