Lässt das bisherige (unstreitige) und wiederholte Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass ihn die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Schutzanordnungen nicht abhalten würde, kommt auch die sofortige Anordnung von Ordnungshaft (vorliegend von 4 Wochen) in Betracht.
Der Senat kann die Frage dahinstehen lassen, ob der Antragsgegner vor der Festsetzung von Ordnungshaft gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890, 891 ZPO unter Berücksichtigung der aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen grundsätzlich oder jedenfalls dann persönlich zu hören ist, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mündliche Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten nicht erfolgt war.
OLG Celle, Beschluss v. 30.5.2022, 21 WF 172/21