1. Hat ein Elternteil jemandem eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und stirbt dieser Elternteil, ist die bevollmächtigte Person nicht wirksam benannt (vgl. §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB), ihre Auswahl entspricht aber in der Regel dem mutmaßlichen Willen des Elternteils (vgl. 1779 Abs. 2 BGB).
2. Entgegenstehende Interessen des Kindes im Sinne des liegen nicht erst vor, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Sorgerechtsübergang festzustellen ist. Sie sind bereits gegeben, wenn sich ein fünfzehnjähriges Kind nachhaltig, klar und konsistent aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil ausspricht. 2 BGB
3. Sind Pflegepersonen als Vormund geeignet, gebührt ihnen der Vorrang bei der Auswahl des Vormunds.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 17.2.2022, 6 UF 22/22