Zu Vermeidung zu großer Einkommensverzerrungen kann es unterhaltsrechtlich ausnahmsweise angemessen sein, Steuernachzahlungen nicht nach dem grundsätzlich maßgeblichen „In-Prinzip“ (Jahr des Abflusses der Nachzahlung), sondern nach dem „Für-Prinzip“ (Zahlung für den entsprechenden Veranlagungszeitrarum) zu berücksichtigen. Dies gilt u.a. dann, wenn der Unterhaltspflichtige es zum einen trotz Kenntnis seiner Barunterhaltspflicht obliegenheitswidrig unterlassen hat, bei seinem Arbeitgeber auf die Anwendung zutreffender Lohnsteuermerkmale hinzuwirken, zum anderen eine Steuererklärung erst deutlich verspätet einreicht, wobei ein abhängig beschäftigter Unterhaltsschuldner gehalten ist, seine Steuerklärungen spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen.
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.7.2021, 6 UF 167/20