1. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach 1666 BGB verfahrensfähig. 3 FamFG
2. Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.
BGH, Beschluss v. 12.5.2021, XII ZB 34/21