Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird. 57 S. 1 FamFG
OLG Hamburg, Beschluss v. 27.10.2021, 2 UF 71/21