Umgangsbestimmungspflegschaft – Beschwerde im eA-Verfahren

Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.

OLG Hamburg, Beschluss v. 27.10.2021, 2 UF 71/21