1. Haben Ehegatten über eine längeren Zeitraum (hier ein Drittel der Ehezeit) getrennt gelebt, kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs allein deshalb grob unbillig sein (), sofern in der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten ist und keine ehebedingte Bedürfnislage eintritt. 27 VersAusglG
2. Werden die getrennt lebenden Ehegatten allerdings noch über 7 Jahre nach ihrer Trennung gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt, liegt in dieser Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verselbstständigung vor. Der Versorgungsausgleich ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 22.11.2021, 4 UF 205/21