Unterhalt: Zulässiger Vortrag der fehlenden Leistungsfähigkeit und ausreichender Beleg

Der mit § 252 Absatz 4 FamFG primär verfolgte Zweck, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens zu beurteilen, kann durch Vorlage der Dezemberabrechnung mit den Jahressummen hinsichtlich Einkommen und Abzügen erfolgen.

Durch die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr 2021 und die Mitteilung des monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 1.657 Euro genügte der Antragsgegner im Streitfall erkennbar den Anforderungen. Um alle Bestandteile des Einkommens des Unterhaltsschuldners zu erfassen, empfiehlt es sich, nicht die letzten 12 Monate vor dem Unterhaltszeitraum, sondern wie üblicherweise im regulären Unterhaltsverfahren die Werte des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Dies kann durch Vorlage der Dezemberabrechnung mit den Jahressummen hinsichtlich Einkommen und Abzügen erfolgen.

OLG Bamberg, Beschluss v. 17.11.2022, 7 WF 201/22