Aus den Regelungen des § 328 BGB (i.V.m. den §§ 1601 ff. BGB), dass sas KInd aufgrund eines zwischen ihrer Mutter und der Lebenspartnerin geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter unterhaltsrechtlich berechtigt ist.
Die die ehelich geborenen Kinder betreffende Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 3.5.1995, XI ZR 29/94) ist auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination zu übertragen. Die Tatbestände der konsentierten heterologen Befruchtung sind – abgesehen von der abstammungsrechtlichen Anknüpfung der Vaterschaft – nicht wesentlich verschieden (s. unten).
Der Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall eine zwischen zwei Frauen geschlossene Lebenspartnerschaft betroffen ist.
Die Ausführungen des BGH beziehen sich in ihrem Kern darauf, dass ein Partner gegenüber dem anderen die Verpflichtung, für ein nicht zwischen den Partnern gezeugtes Kind aufzukommen, übernimmt. Diese Verpflichtung kann innerhalb jeglicher nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden und setzt daher zwangsläufig nicht eine heterosexuelle Beziehung voraus.
Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des BGH enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Bei der mit Einwilligung des Ehemanns vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemanns das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741 ff. BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, gibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht.
OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss v. 26.10.2020, 9 UF 178/20