Vater darf nicht zu Einschulungsfeier kommen

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.

Gerade weil das Ereignis der Einschulung für ein Kind regelmäßig mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage verbunden ist (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt), muss eine „Eskalation auf offener Bühne“ mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.8.2021, 2 UFH 2/21