Besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn der Ehegatte bei größeren Vermögen über mehr als 90% seines Vermögens verfügen will.
Die Anwendung des § 1365 BGB setzt weiter voraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen des Vertragspartners handelt.
OLG München, Beschluss v. 15.9.2022, 34 Wx 114/22
§ 1365 BGB
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.