Hinsichtlich der Anwendbarkeit des ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach 3 RVG. 149 FamFG
2. Unerheblich ist ferner, ob die in genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht. 3 RVG
3. Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer 3 RVGEhesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
4. Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist.
OLG Bamberg, Beschluss v. 10.6.2021, 2 WF 61/21