Verfestigte Lebensgemeinschaft nach Trennung als Titelabänderungsgrund

1. § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht.
2. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung zutage getretenen Umständen lassen für sich i.d.R. keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu, ebenso wenig genügt allein der Ablauf eines festen Zeitraums von einem Jahr seit der Trennung.

Der Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB stellt keine Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten eines Unterhaltsberechtigten dar, sondern trägt den rein objektiven Gegebenheiten bei Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten Rechnung, soweit danach eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheint.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. Vorschrift kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Beziehung nach dem gesamten Erscheinungsbild in solcher Art und Weise gefestigt ist, dass sie als eheähnliches Zusammenleben angesehen werden muss und gleichsam derart an die Stelle der Ehe getreten ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt(. Ob dies der Fall ist oder die neuen Partner nicht nur „auf Probe“ zusammen sind, kann verlässlich erst nach Ablauf einer gewissen Mindestdauer beurteilt werden, die sich in der Regel auf mindestens zwei bis drei Jahre beläuft(. Dabei obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (v. Legen die Partner ihre Beziehung dagegen bewusst auf Distanz an und entspricht dies auch dem Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit, so ist die Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.12.2020, 6 UF 74/19