Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet, können also auch nur gemeinsam kündigen. Für die Mieten haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Mieter (z.B. Eheleute).
Lt. OLG Oldenburg (Quelle: Pressemeldung v. 16.6.2021) muss die Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen….. Die Ehefrau habe nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
OLG Oldenburg, Urteil v. 29.3.2021, 13 UF 2/21