Versorgungsausgleich bei Wechsel von Arbeitnehmer zu Unternehmer

Aufgrund des eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs.1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 und § 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der neu erteilten Versorgungsauskunft wird der Kapitalwert des in Arbeitnehmereigenschaft erdienten Anteils bestimmt, indem es den Kapitalwert der gesamten Versorgungszusage zeitratierlich mit dem Quotienten aus der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.1.2013 (184 Monate) und der Zeitdauer, die bis zu der vertraglichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (411 Monate), multipliziert hat. Von diesem hat es den Ehezeitanteil gebildet, indem es den vorgenannten Kapitalwert mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.1.2013 (166 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.1.2013 (184 Monate) multipliziert hat.

BGH, Beschluss v. 23.3.2022, XII ZB 337/21