Eine Vereinbarung unter geschiedenen Eheleuten, die vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche viele jahre nach der Scheidung regelt und teilweise ausschließt, ist unbeschadet der allgemeinen Prüfung nach §§ 138, nicht mehr dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen. 242 BGB
Es muss daher eine Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle durchgeführt werden.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.12.2020, 5 UF 174/19