Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung

1. Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.

2. Der Beschluss, mit dem in einem Ordnungsmittelverfahren der Antrag zurückgewiesen wurde, wegen eines behaupteten Verstoßes gegen einen vorliegenden Gewaltschutzbeschluss gegen den Täter Ordnungsmittel zu verhängen, stellt keine Endentscheidung mit Dauerwirkung dar, die nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 48 Abs. 1 FamFG abgeändert werden könnte.

KG Berlin, Beschluss v. 27.4.2021, 16 WF 27/21