Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells bei Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung

Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Zwar kann die Angriffsschwelle für eine Änderung der Umgangsregelung niedriger anzusetzen sein als für eine Änderung einer Sorgerechtsentscheidung . Jedoch haben auch Umgangsregelungen eine „gewisse Bestandskraft“, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf . Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis verfolgten Zwecke der Erziehungskontinuität und des Schutzes des Kindes vor fortwährenden Gerichtsverfahren müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen.

OLG Dresden, Beschluss v. 27.4.2022, 21 UF 71/22