Die Wunschmutter hat nach der Trennung vom Kindesvater kein Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 BGB, weil sie mit diesem nicht verwandt ist (§ 1589 Satz 1 BGB), denn sie hat das Kind nicht geboren (§ 1591 BGB). Mangels Annahme als Kind durch die Antragstellerin hat es auch nicht die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1754 Abs. 1 BGB.
Es kann sich aber aus § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht bei bestehender sozial-familiärer Beziehung ergeben.
Streitfall: Nachdem sich der Kinderwunsch eines Ehepaars nicht wie gewünscht erfüllte, entschieden sie sich für eine Leihmutterschaft. Im August 2017 wurde dann das Kind im Ausland von der Leihmutter geboren. Während die Eizelle anonym gespendet wurde, stammte die Samenzelle vom Vater. Dieser hatte die Vaterschaft im Ausland anerkannt. Die Leihmutter verzichtete auf jegliche Rechte an dem Kind. Nach der Trennung verlangte die Ehefrau des Kindsvaters vodn diesem eine Umgansgrecht, was dieser verweigerte.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 4.8.2021, 11 UF 655/20