Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und damit das Ehewohnungsverfahren nach 1568a BGB eröffnet ist. 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
2. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen. 1568a BGB
3.Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist. 1568a Abs.1 und
BGH, Beschluss v. 10.3.2021, XII ZB 243/20