1. Ein Abänderungsantrag zur elterlichen Sorge kann weder mit dem Ziel der nochmaligen Überprüfung der Vorentscheidung noch allein mit einer dieser nachgehenden Kindesentführung seitens des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils begründet werden.
2. Ein Fall mangelnder Erziehungseignung liegt vor, wenn ein Elternteil zum wiederholten Male das Kind in Anwesenheit zahlreicher dritter Personen (sog. „Unterstützer“ des herauspflichtigen Elternteils) bei eigener Ton- und Bildaufzeichnung und Anwesenheit eines „Kameramannes“ mit zur Aufnahme bereitem technischen Gerät bewusst und gezielt einer Vollstreckungsmaßnahme aussetzt.
3. Gegen die Erziehungseignung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils spricht weiter, wenn dieser zur Vermeidung der Vollstreckung einer Herausgabe des Kindes dieses aus dem bisherigen Wohnumfeld herausnimmt, nicht mehr zur Schule gehen lässt und damit von sämtlichen bestehenden sozialen Kontakten abschneidet.
4. Das Absehen von der erstinstanzlichen Anhörung eines Kindes ist insbesondere dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil die Vorstellung des Kindes bei Gericht davon abhängig macht, dass anlässlich dessen Anhörung auf die Vollstreckung einer wirksamen Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes verzichtet werde.
OLG Celle, Beschluss v. 31.1.2023, 10 UF 116/22