1. Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.
2. Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden (§ 2292 BGB).
OLG Hamm, Urteil v. 11.8.2022, 10 U 68/22