Corona: Verstoß gegen Kontaktverbot – aber kein Bußgeld

Sachverhalt: Am 24.4.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte. Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.4.2020 in der Fassung vom 23.4.2020. Dies stellte eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Absatz 3 Nr. 2 und Nr. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.

Entscheidung: Der Richter (Abteilung für Bußgeldsachen) des AG Weimar hat mit Urteil v. 11.1.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20 –  den Betroffenen aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil der Richter der Meinung war, dass § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassunswidrig, weil die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

Zum Weiterlesen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Weimar&Datum=11.01.2021&Aktenzeichen=6%20OWi%20523%20Js%20202518%2F20