1. Das Nachlassgericht ist an der Zurückweisung eines Antrags der gesetzlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge nicht dadurch gehindert, dass es zuvor in seinem (formell) rechtskräftigen Feststellungsbeschluss die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge erforderlichen Tatsachen (Vernichtung des Originaltestaments in Aufhebungsabsicht bei lediglich vorhandener Kopie) für festgestellt erachtet hat.
2. Ergeben die Feststellungen des Nachlassgerichts (hier nach Anhörung eines Beteiligten durch das Beschwerdegericht), dass der vorgelegten Kopie ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt zugrunde liegt und lässt sich nicht feststellen, dass der Erblasser das Original des Testaments mit Widerrufsabsicht vernichtet hat, so bleibt das Rechtsmittel gegen die den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge zurückweisende Entscheidung des Nachlassgerichts ohne Erfolg.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.3.2021, 3 Wx 151/20