Erbunwürdigkeit wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung durch einen Erbscheinsantrag

Gemäß § 2339 Absatz 1 Nr. 4 BGB ist erbunwürdig, wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis § 274 StGB schuldig gemacht hat.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Beklagte in Bezug auf das Testament vom …. der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, mithin, ob die krakelige Unterschrift unter jenem Testament von der Beklagten stammt. Denn die Beklagte hat sich zumindest der versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB schuldig gemacht, als sie unter dem …… einen Alleinerbschein beantragt hat.

Die Beklagte wusste mithin, dass sie nicht alleinige Erbin ihrer Mutter geworden sein konnte, da das handschriftliche Testament vom       formunwirksam war. Sie hat gleichwohl einen Erbscheinsantrag gestellt, in dem sie beantragt hat, sie als Alleinerbin zu bestimmen. Dieses Verhalten stellt eine Straftat gemäß  § 271 StGB in Ansehung einer Verfügung des Erblassers dar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten tritt Erbunwürdigkeit auch ein, wenn  § 271 StGB im Versuchsstadium stecken bleibt. Denn § 2339 Absatz 1 Nr.  4 BGB verweist auf § 271 StGB insgesamt, also auch auf  § 271 Abs. 4 StGB. Im Übrigen ist es vorliegend nur der Aufmerksamkeit des Nachlassgerichts zu verdanken, dass § § 271 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Der Unwertgehalt des Verhaltens der Beklagten wird dadurch allerdings nicht geringer.

LG Kassel, Urteil vom 14.9.2022 – 6 O 542/22