Die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden, den Zutritt zum Sitzungssaal vom Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig zu machen.
Eine entsprechende Anordnung kann auch gegenüber geimpften Personen verhältnismäßig sein.
Sachverhalt: Die Vorsitzende der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover hatte am 9. Juli 2021 für die am 12. August 2021 beginnende Hauptverhandlung eine Sicherheitsverfügung erlassen, wonach Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur mit negativem Coronatest in den Saal einzulassen sind und für den Nachweis ein tagesaktueller Schnelltest in einem Testzentrum oder der Teststation des Landgerichts erforderlich ist.
OLG Celle, Beschluss v. 2.8.2021, 2 Ws 230/21