Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setz daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründendeKausalität).
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet
hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogen. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Die Teilnahme der Klägerin am Berliner Firmenlauf und an dem unfallbringenden Skating–Wettbewerb ist hier nicht ihrer versicherten Tätigkeit als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit bei der V–GmbH zuzurechnen. Zwar erlitt sie durch den Sturz auf nasser Fahrbahn einen Unfall, der zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer dislozierten Radiusfraktur des rechten Handgelenkes führte. Die Klägerin gehörte als Beschäftigte auch kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis. Ihre Verrichtung zur Zeit des geltend
gemachten Unfallereignisses – das Skating – stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
Der Berliner Firmenlauf war nicht Bestandteil der Beschäftigtenversicherung. Er war der Beschäftigung auch
nicht als (regelmäßiger) Betriebssport oder (einmalige) betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen. Die Teilnahme am Berliner Firmenlauf ist auch nicht unter dem Aspekt des Betrieblichen Gesundheitsmanagements der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2023 – L 3 U 66/21