Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Lehrers abgewiesen. Begründet hat das Landesarbeitsgericht dies damit, dass die Kündigung aufgrund der Äußerungen des Lehrers gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt sei. So enthielt eine E-Mail neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.10.2021. 10 Sa 867/21
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 39/21 v. 8.10.2021