Eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages, die der Nutzer wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie gegenüber dem Fittesststudiotreiber am 17.3.2020 ausgesprochen hatte,. ist unwirksam..
Der Kläger konnte den als Dauerschuldverhältnis einzuordnenden Vertrag nicht nach § 314 BGB kündigen. Die vorübergehende Unmöglichkeit infolge der behördlich angeordneten Schließung begründet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Verbot der Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen führte nach 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss der Leistungspflicht seitens des Fitnesstudiobetreibers. Der Kläger war seinerseits nach § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 1 S.1 BGB für die Dauer der Schließung nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Vertragdauer verlängerte sich nicht.
Zwar kann die Unmöglichkeit nach der Wertung des § 326 Abs. 5 BGB grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Allerdings war dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten am Vertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung am 17.03.2020 zumutbar. Auf Grund der damals nicht absehbaren, jedenfalls aber zunächst nur bis 19.04.2020 befristeten Auswirkungen der Pandemie auf die Durchführung des Vertrages fehlte es am 17.03.2020 an einer hinreichend dauerhaften Beeinträchtigung des Dauerschuldverhältnisses.
Auf die vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände nach dem 17.03.2020 – unter anderem der eingeschränkte Betrieb des Fitnessstudios im Juni 2020 und die erneute Betriebsuntersagung ab Oktober 2020 – kommt es für die Interessenabwägung nicht an. Maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind allein die zum Zeitpunkt der Kündigung bekannten oder noch unbekannten, aber deswegen nachschiebbaren Umstände, nicht hingegen solche, die erst nach dem Kündigungszeitpunkt entstehen.
LG Freiburg, Urteil v. 27.4.2021, 9 S 41/20