Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau speziell angepasster Fensterläden ist ein Werkvertrag.
Der Auftragnehmer kann den Werklohn einklagen, wenn er den Nachweis der Abnahmereife und damit der unberechtigten Abnahmeverweigerung führt.
Der Auftraggeber darf gemäß § 2 BGB nach einer Teilleistung des Gläubigers die Gegenleistung insoweit nicht verweigern, als dies nach den Umständen, insbesondere wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstieße.
Zu beachten ist, dass die Gegenleistung in Form der als Geldleistung zu erbringenden Werklohnzahlung teilbar ist und daher bei nur geringfügigen Mangelbeseitigungskosten auch nur ein Zurückbehaltungsrecht in geringer Höhe besteht.
OLG Stuttgart, Urteil v, 2,6,2922, 13 U 9/21
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