Der 25. Senat des VGH München (zuständig für Infektionsschutzrecht) hat damit die anderslautende des VG Würzburg vom 3.8.2021, gegen die der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt hatte, aufgehoben und veweist auf die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
VGH München, Urtteil v. 11.8.2021, 25 CE 21.2085